Aus: Paschold, E. und Gier, A. (Hgg.), Die Französische Revolution. Ein Lesebuch mit zeitgenössischen Berichten und Dokumenten, Stuttgart 2000, S. 53-60

 

 

Wegen des Defizits im Staatshaushalt wurden mit Beschluß vom 8. August 1788 die Generalstände, die zum letzten Mal 1614 getagt hatten, auf den 1. Mai des folgendenJahres einbe­rufen. Zwischen Februar und April 1789 wählten die drei Stände ihre Abgeordneten (je 300 für Klerus und Adel, 600 für den Dritten Stand); die privilegierten Stände eines Distrikts bestimmten ihre Vertreter jeweils direkt in einer Wahlver­sammlung, im Dritten Stand wurden zunächst für jedes Dorf, jedes Stadtviertel und jede Zunft Wahlmänner benannt, die sich dann auf Distriktsebene versammelten. Bei jedem Wahl­gang redigierten die Stimmberechtigten gemeinsam ein Beschwerdeheft (cahier de doléances), das ihre Forderungen und Reformvorschläge zusammenfaßte; die Formulierung übernahm im allgemeinen ein Jurist, der Pfarrer oder sonst ein im Abfassen offizieller Schriftstücke Erfahrener. Die etwa 60000 erhaltenen Hefte folgen zum Teil vorformulierten Mustern, vermitteln aber trotzdem ein sehr genaues Bild von der Lage in Frankreich.

 

 

a)         Aus dem Cahier der Gemeinde Etr~pagny (D&partement

Eure), redigiert am 22./25. März 1789

Quelle:            CahiersGisors. 5. 128—131. (Gekürzt.)

 

E.         .

3.    Das Kriminalgerichtsverfahren soll reformiert werden, der Angeklagte soll einen Rechtsbeistand und das Protokoll seines Verhörs bekommen und nach der Verhandlung‘ volle Akteneinsicht nehmen können, und vor der Vollstreckung des Urteils soll ihm ein Aufschub gewährt werden.

1 confrontation, eigentlich ~Gegenüberstellung~..

54 Aus den C~bimn da doUscas

 

[. . •1

6.    Alle Richterämter sollen nicht mehr käuflich sein; sie sollen nach Verdienst verliehen werden, nach der Entschei­dung der Bürger, die dadurch das Recht bekommen, die Richter des Gebiets zu wählen, in dem sie leben.

[. . •1

12.  Alle finanziellen Privilegien des geistlichen Standes und des Adels sollen abgeschafft werden, so daß alle Franzosen durch eine Geldabgabe‘ und Kopfsteuer den Satz entrichten, der für den Grund und Boden festgesetzt wird, und somit jede Steuer für die drei Stände von Bürgern gleich ist.

[. .

17.  Kein Bürger im Alter zwischen zwanzig und dreißig Jahren soll davon befreit sein, am Losentscheid über die Ein­berufung zur Miliz teilzunehmen,‘ es sei denn, er hat eine wichtige Stellung in der Gesellschaft oder ist verheiratet.

[. .

20.  Es soll verboten werden, zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April die Wege umzupflügen unter dem Vor­wand, sie besser zu machen; und wenn einer sie später umpflügt, soll er verpflichtet sein, sofort mit der Walze dar-überzugehen, um sie zu markieren, damit der Reisende sie erkennen kann; und diejenigen, die Wege anlegen, sollen nicht auf den Grund eines anderen übergreifen, der das nicht zu dulden braucht.

[. . •1

25.  Im Abstand von je vier Meilen sollen Balkenwaagen errichtet werden, um die Wagen mit ihrer Ladung zu wiegen, damit sie das festzusetzende Gewicht nicht überschreiten.

26.  Alle Gehölze, Baumgruppen und jedes Gebüsch am Rand der Landstraßen oder Seitenwege soll beseitigt werden, weil diese Orte oft als Unterschlupf für Verbrecher dienen.

 

2 par sen impr5t sielle [sicj er rapitariosa; der Satz ist nicht ganz klar, gemeint ist

wohl, daß sowohl Kopf- wie Grundsteuern vereinheitlicht werden sollen.

3 Da es mehr waffenfähige Bürger gab, als Milizionäre gebraucht wurden, ent­schied das Los über die Verpflichtung zum Dienst.

                               Aus den Cahiers de doliances    55

 

26.  Es soll verboten sein, Kaninchen anders als in mit Mau­ern umgebenen Gehegen zu halten, und die wilden Kanin­chen in den Wäldern des Königs sollen ausgerottet werden.4

28.  Frankreich soll nur ein einziges Recht‘, ein Gesetz, die gleichen Maße und Gewichte und eine einheitliche Eichab­gabe haben.

35.  Die Generalstände sollen das Recht haben, alle zwanzig Jahre zu tagen, um Mißstände zu beseitigen und dem Herr­scher ihre Vorstellungen zu unterbreiten.

36.  In allen Provinzen sollen alle drei Jahre Abgeordnete bestimmt werden, um die Generalstände in kleinerem Rah­men zu repräsentieren; sie sollen sich an dem Ort versam­meln, den der Herrscher ihnen zuweist, und jeder Bürger soll diesen Abgeordneten seine Ansichten und Beschwerden vor­tragen können.

37.  Diesen Abgeordneten soll das Recht zugestanden wer­den, alle Pensionen zu bewilligen oder abzulehnen, die vom Herrscher erbeten werden.

[. .

 

 

b)         Aus dem Cahier von Thierceville, redigiert am 22. März

1789

Quelle:            CahiersGisors. 5. 162 f. (Anfang.)

 

Da die einzigartige Güte des Monarchen, der uns regiert, jeder Gemeinde seines Reiches erlaubt, ihm ihre Klagen und Beschwerden vorzulegen und zur Kenntnis zu bringen, neh­men die Bewohner der Pfarre von Thierceville sich die Frei­heit, ihm die ihrigen mit dem tiefsten Respekt mitzuteilen, um seinen Befehlen zu entsprechen und zu gehorchen und um

 

4 Vgl. Nr. 12, Anm. 4.

5 rossrseme, das Gewohnheitsrecht, das im rourssnsier, der Sammlung von Rechtsvorschriften für eine Stadt oder eine Grundherrschaft, bewahrt wurde; die roserumiers datierten häufig schon aus dem Mittelalter und wurden im Lauf der Zeit nach Bedarf ergänzt, woraus sich eine verwirrende Vielfalt jeweils unterschiedlicher Vorschriften ergab.

56    Aus den Cahiers de dokances

 

bei den Versammlungen vertreten zu sein, die anläßlich der Abhaltung der Generalstände stattfinden werden. Da wohl­ausgefeilte lange Reden unter den gegebenen Umständen nutzlos scheinen, soll ein Wort zu jedem Punkt genügen, und sie werden sogar nur von den wichtigsten Dingen spre­chen.

1.    Die Bedürfnisse des Staates beschäftigen Ihre Majestät vor allen Dingen und müssen daher auch ihre Untertanen beschäftigen. Nun besteht das Mittel, das Kapital des Königs zu vermehren, darin, daß man die Kosten für die Erhebung der Abgaben vermindert, eine einzige Steuer einführt, die man bezeichnen kann, wie man will, und in jeder Stadt eine Kasse6 einrichtet. Dann könnten die Steuereinnehmer aus den einzelnen Pfarren die erhobene Summe in die nächste Stadt bringen; diese gäbe die Erträge des Bezirks an eine andere Stadt weiter, die näher bei Paris läge, so daß das Geld ohne Kosten zum König gelangte, außer für die berittene Polizei, die den Transport zu begleiten hätte, so wie ein Fluß auf seinem Weg hundert andere aufnimmt und alles Wasser ins Meer leitet.7

2.    Unter dieser Voraussetzung, und wenn jeder einzelne entsprechend seinem Vermögen, entsprechend der Miete, die er zahlt oder einnimmt, und entsprechend seinem Ge­werbe Steuern zahlt (denn diese dreifache Unterscheidung muß man machen), kann man die Bannrechte z. B. für die Benutzung der Kelter, der Backöfen, Mühlen und an-

 

6 Ungewöhnliche Graphie quesse für caisse; vgl. auch im letzten Satz auxparties lais~es für 1~s~es, und verschiedene syntaktische Lnkohärenzen (in der Präambel:

estres pr~sentä; in ~ 1. Im cavaliers de mar~chauss~e accompagneroit I‘argent, u. a.). Das deutet darauf hin, daß der wohl von einem Juristen formulierte Text (vgl. den umständlichen Kanzleistil der Präambel, mit vielen Doppelformeln) möglicherweise einem ungeübten Schreiber diktiert wurde.

7 Die königliche Verwaltung nahm nur die direkten Steuern selbst ein, die Rechte an den indirekten Steuern waren an die Ferme G&s€rale verpachtet, ein Konsortium aus Financiers, das im voraus eine Pauschalsumme an den Staat zahlte und die Steuern dann auf eigene Rechnung erhob; der hier gemachte Reformvorschlag zielt auf mehr Durchsichtigkeit des Systems.

                               Aus den Cahiers de dokances    57

 

dere8 abschaffen, die die Allgemeinheit sehr belasten und deren Nachteile hinreichend bekannt sind.

Die Zehnten9 können als Geldabgabe geleistet werden, denn man kann sie nicht ohne Ungerechtigkeit abschaffen; man muß den Zins zahlen oder das Land zurückgeben, denn es besteht ein großer Unterschied zwischen solchen Abgaben und den Bannrechten.

3.    Die Jagden müssen beibehalten werden, aber niemand soll eine Geldstrafe zahlen müssen, weil er ein Kaninchen mit einem Stock erschlagen hat. Dagegen wäre es ein Fehler, den Gebrauch von Waffen zu erlauben, es gibt schon zu viele, hier wären sogar Beschränkungen angebracht. Wenn sich das Wild zu sehr vermehrt, sollen die Grundherren eine Strafe zahlen sowie die Prozeßkosten und Schadenersatz an die Be­troffenen. [. .

 

 

c) Aus dem Cahier der Lastenträger von Marseille, redigiert am 22. März 1789

 

Bei der Versammlung der Zunft der Lastenträger waren nicht weniger als 650 Wahlberechtigte anwesend. Ihr Heft gliedert sich in Forderungen, die sie als Franzosen erheben und die die Organisation des Staates allgemein betreffen, Forderungen der Bürger von Marseille und zuletzt spezifische Forderungen der Lasten träger.

Quelle. CahiersMarseille. 5. 226 f. (Auszug.)

 

[. . .1 Als Lastenträger haben sie wenig zu fordern, weil ihre Zunftordnung, die sie genau beachten und die von der Justiz in angemessener Weise bewahrt wird, ihnen fast nichts zu

 

 

Das Recht, solche Einrichtungen zu betreiben, war allein dem Grundherren vorbehalten; er konnte folglich auch die Benutzungsgebühren mehr oder weni­ger willkürlich festsetzen.

9 champarts, Abgaben in Naturalien für die Uberlassung des von den Bauern bewirtschafteten Grundes.

58    Aus den Cahiers de dokances

 

wünschen übrig läßt. Sie verlangen nur eine Sache, die zwar nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Generalstände sein kann; trotzdem liegt es in ihrem vitalen Interesse und auch im allgemeinen Interesse des Handels und der ganzen Stadt, daß diese Tatsache bekannt wird und daß die Polizei ihr Rech­nung trägt.

Bekanntlich gibt es in Marseille eine beträchtliche Zahl von Leuten, die Lasten tragen und die robeirolstheißen. Sie sind fast alle Fremde und ohne festen Wohnsitz, und bisher haben sie sich immer an den Straßenecken aufgestellt. Noch nie hatten sie sich Plätze am Zaun des Hafens gesucht, wo sich die Mitglieder der Korporation der Lastenträger aufhalten. Heute mischen sie sich unter diese, werden manchmal für <organisierte) Lastenträger gehalten, und diese Irrtümer haben sich schon oft als verhängnisvoll erwiesen. Die strenge und genaue Zunftordnung der Lastenträger ist bekannt; man weiß, wie notwendig sie in einer Stadt ist, wo die Geschäfts­leute ihnen die Schlüssel ihrer Lager anvertrauen, die äußerst kostbare Waren enthalten. Wenn sich nun die robeirols am Hafen unter sie mengen und dadurch Mißverständnisse pro­vozieren können, gibt es keine Sicherheit mehr für die Güter der Händler, und das Mißtrauen wird sich notwendigerweise auch auf die <organisierten> Lastenträger ausdehnen, die von sich zu behaupten wagen, daß sie bisher ein völlig verdientes Vertrauen genossen haben.

Es sollte folglich den robeirols untersagt werden, sich am Hafen aufzustellen. Die ganze übrige Stadt stünde ihnen offen, und sie dürften sich über ein so eingeschränktes Verbot kaum beklagen können. Man kann es wirklich nicht als Angriff auf die <Gewerbe-) Freiheit betrachten, angesichts des großen Interesses des Handels und der Eigentümer <an dieser Lösung> und wenn man andererseits berücksichtigt, daß die robeirols fast alle Fremde sind und daß die wenigen,

 

~‚ Lastenträger, die nicht Angehörige der Zunft sind.

                               Aus den Cahiers de dokances    59

 

die aus Marseille stammen, wegen Veruntreuungen aus der Zunft der Lastenträger davongejagt worden sind.

Die Lastenträger ersuchen die Versammlung des Dritten Standes dringend, diese verschiedenen Beschwerdegründe in Betracht zu ziehen. Sie müssen nicht bezeugen, daß sie ihren König, ihr Vaterland und ihre Mitbürger lieben, daß ihnen die wertvollen Interessen des Eigentums, des Handels und Gewerbes am Herzen liegen und daß sie schließlich jederzeit bereit sind, ihre bescheidenen Mittel, ihre Kräfte und ihr Leben für die Verteidigung des Staates und ihrer Heimatstadt zu opfern. Sie möchten glauben, daß ihre Gefühle und Prinzi­pien hinreichend bekannt sind: Es sind die Gefühle und Prin­zipien aller treuen Untertanen, aller guten Bürger und aller anständigen Menschen. [. .

 

 

d) Aus dem Cahier der Priester von Notre-Dame des Ac­coules, redigiert am 27. März 1789

 

Zur Kirche Notre-Dame des Accoules in Marseille gehörten einerseits sieben Kanoniker (die über beachtliche Einkünfte verfügten), andererseits drei Vikare und zehn Priester ohne Pfründe. Die beiden Gruppen redigierten getrennte Be­schwerdehefte; wir geben den Anfang des zweiten Heftes wieder.

Quelle:            CahiersMarseille. 5. 350.

 

Die Klasse der Vikare und Pfarrgeistlichen ohne Pfründe ist stets nützlich gewesen, hat aber nie über ein angemessenes Einkommen verfügt. Diese Situation, in der sie sich allgemein in ganz Frankreich befindet, ist in Marseille noch empörender und eine besonders schwere Beleidigung für die Würde des Priestertums.

In den Stifts- und Pfarrkirchen dieser Stadt beziehen die Vikare nur ein Gehalt von 400 Livrest1, und die übrigen Prie­11 Natürlich das Jahresgehalt.

60    Aus den Cahiers de dokances

 

ster erhalten entweder eine feste Summe oder werden nach ihren Verrichtungen bezahlt12.

Es ist offenkundig, daß diese verschiedenen Honorare angesichts der hiesigen Lebensmittelpreise nicht einmal für die elementarsten Bedürfnisse ausreichen. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse und der für einen Geistlichen angemessene Lebensstil fordern somit eine Erhöhung auf einen angemesse­nen, dem Priesterstand eher entsprechenden Betrag.

Ist es zu glauben, daß diese so gering bezahlte Klasse der Schätzung der dt~cimes‘3 unterworfen wurde? Ist diese Steuer, die sich nicht immer nach den persönlichen Einkünf­ten bemißt, nicht ungerecht? Reiche Pfründenhalter sollen diese Abgabe für den König proportional unter sich aufteilen; sie tun damit nur ihre Pflicht gegenüber dem Fürsten, der sie erhält, und gegenüber Frankreich, das sie nährt. 14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12 un num&aire,fixe ou rasuel; der Sinn ist nicht ganz klar, numttraire bedeutet eigentlich ~Münzgeld~~. Gemeint ist vielleicht, daß sie ihre Bezahlung bar auf die {land erhalten, entweder eine feste Summe oder das, was bei den Nebeneinkünf­ten der Pfarrkirche (Gebühren für Taufen, Beerdigungen, Hochzeiten usw.) ~usammenkommt.

13 Die Steuer, die der König vom Klerus erhob.

14 Angesichts dieser Beschwerden erstaunt es nicht, daß der niedere Klerus sich in der Versammlung der Generalstände sehr schnell mit dem Dritten Stand vereinigte.

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Mme de Staöl über die Eröffnung der

Generalstände (5. Mai 1789)

 

 

Anne-Louise-Germaine de Staöl-Holstein (1766—1817) er­lebte als Tochter des Finanzministers Necker die Anfänge der Revolution aus nächster Nähe mit. Unter der Herrschaft Napokons, dem sie ablehnend gegenüberstand, verbrachte sie viele Jahre im Ausland; mit De l‘Allemagne (1810) machte sie die Franzosen auf die deutsche Literatur und Kunst aufmerk­sam. Ihre Romane (Delphine, 1802; Corinne, 1807) trugen genauso zu ihrem Ruhm bei wie Liebesaffären z. B. mit Ben­jamin Constant. Die Consid&-ations sur la Revolution fran­~aise erschienen postum 1818; August Wilhelm Schlegel, der die deutsche Ubersetzung besorgte, war ein enger Freund und literarischer Berater der Autorin gewesen.

Quelle: Sta~lCons. 5. 139—142. Ubers.: Bd. 1. 5. 190—196. (Revidiert.)

 

 

 

Eröffnung der Generalstände am 5. Mai 1789

 

Ich werde niemals den Augenblick vergessen, in dem sich die zwölfhundert Deputierten von Frankreich in feierlichem Zug zur Kirche begaben, um die Messe zu hören, am Tag vor der Eröffnung der Generalstände. Es war ein ganz neues, beein­druckendes Schauspiel für die Franzosen; alle Einwohner der Stadt Versailles, alle Neugierigen aus Paris versammelten sich, um es zu betrachten. Diese neue Macht im Staat, deren Wesen und Stärke man noch nicht kannte, setzte den größten Teil derjenigen in Erstaunen, die über die Rechte der Natio­nen nicht nachgedacht hatten.

Der hohe Klerus hatte einen Teil seines Ansehens verloren,