Aus: Paschold, E. und Gier, A. (Hgg.), Die Französische Revolution. Ein
Lesebuch mit zeitgenössischen Berichten und Dokumenten, Stuttgart 2000, S.
53-60
Wegen
des Defizits im Staatshaushalt wurden mit Beschluß vom 8. August 1788 die
Generalstände, die zum letzten Mal 1614 getagt hatten, auf den 1. Mai des
folgendenJahres einberufen. Zwischen Februar und April 1789 wählten die drei
Stände ihre Abgeordneten (je 300 für Klerus und Adel, 600 für den Dritten
Stand); die privilegierten Stände eines Distrikts bestimmten ihre Vertreter
jeweils direkt in einer Wahlversammlung, im Dritten Stand wurden zunächst für
jedes Dorf, jedes Stadtviertel und jede Zunft Wahlmänner benannt, die sich dann
auf Distriktsebene versammelten. Bei jedem Wahlgang redigierten die Stimmberechtigten
gemeinsam ein Beschwerdeheft (cahier de doléances), das ihre
Forderungen und Reformvorschläge zusammenfaßte; die Formulierung übernahm im
allgemeinen ein Jurist, der Pfarrer oder sonst ein im Abfassen offizieller
Schriftstücke Erfahrener. Die etwa 60000 erhaltenen Hefte folgen zum Teil
vorformulierten Mustern, vermitteln aber trotzdem ein sehr genaues Bild von der
Lage in Frankreich.
a) Aus
dem Cahier der Gemeinde Etr~pagny (D&partement
Eure), redigiert am 22./25. März 1789
Quelle: CahiersGisors. 5. 128—131. (Gekürzt.)
E. .
3. Das
Kriminalgerichtsverfahren soll reformiert werden, der Angeklagte soll einen
Rechtsbeistand und das Protokoll seines Verhörs bekommen und nach der
Verhandlung‘ volle Akteneinsicht nehmen können, und vor der Vollstreckung des
Urteils soll ihm ein Aufschub gewährt werden.
1 confrontation,
eigentlich ~Gegenüberstellung~..
54 Aus den C~bimn da doUscas
[. .
•1
6. Alle
Richterämter sollen nicht mehr käuflich sein; sie sollen nach Verdienst
verliehen werden, nach der Entscheidung der Bürger, die dadurch das Recht
bekommen, die Richter des Gebiets zu wählen, in dem sie leben.
[. .
•1
12. Alle
finanziellen Privilegien des geistlichen Standes und des Adels sollen
abgeschafft werden, so daß alle Franzosen durch eine Geldabgabe‘ und Kopfsteuer
den Satz entrichten, der für den Grund und Boden festgesetzt wird, und somit
jede Steuer für die drei Stände von Bürgern gleich ist.
[. .
17. Kein
Bürger im Alter zwischen zwanzig und dreißig Jahren soll davon befreit sein, am
Losentscheid über die Einberufung zur Miliz teilzunehmen,‘ es sei denn, er hat
eine wichtige Stellung in der Gesellschaft oder ist verheiratet.
[. .
20. Es
soll verboten werden, zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April die Wege
umzupflügen unter dem Vorwand, sie besser zu machen; und wenn einer sie später
umpflügt, soll er verpflichtet sein, sofort mit der Walze dar-überzugehen, um
sie zu markieren, damit der Reisende sie erkennen kann; und diejenigen, die
Wege anlegen, sollen nicht auf den Grund eines anderen übergreifen, der das
nicht zu dulden braucht.
[. .
•1
25. Im
Abstand von je vier Meilen sollen Balkenwaagen errichtet werden, um die Wagen
mit ihrer Ladung zu wiegen, damit sie das festzusetzende Gewicht nicht
überschreiten.
26. Alle Gehölze, Baumgruppen und jedes Gebüsch am
Rand der Landstraßen oder Seitenwege soll beseitigt werden, weil diese Orte oft
als Unterschlupf für Verbrecher dienen.
2 par sen impr5t sielle [sicj er rapitariosa; der Satz ist nicht ganz
klar, gemeint ist
wohl, daß sowohl Kopf- wie Grundsteuern
vereinheitlicht werden sollen.
3 Da es mehr waffenfähige Bürger gab, als
Milizionäre gebraucht wurden, entschied das Los über die Verpflichtung zum
Dienst.
Aus
den Cahiers de doliances 55
26. Es
soll verboten sein, Kaninchen anders als in mit Mauern umgebenen Gehegen zu
halten, und die wilden Kaninchen in den Wäldern des Königs sollen ausgerottet
werden.4
28. Frankreich
soll nur ein einziges Recht‘, ein Gesetz, die gleichen Maße und Gewichte und
eine einheitliche Eichabgabe haben.
35. Die
Generalstände sollen das Recht haben, alle zwanzig Jahre zu tagen, um Mißstände
zu beseitigen und dem Herrscher ihre Vorstellungen zu unterbreiten.
36. In allen Provinzen sollen alle drei Jahre
Abgeordnete bestimmt werden, um die Generalstände in kleinerem Rahmen zu
repräsentieren; sie sollen sich an dem Ort versammeln, den der Herrscher ihnen
zuweist, und jeder Bürger soll diesen Abgeordneten seine Ansichten und
Beschwerden vortragen können.
37. Diesen
Abgeordneten soll das Recht zugestanden werden, alle Pensionen zu bewilligen
oder abzulehnen, die vom Herrscher erbeten werden.
[. .
b) Aus
dem Cahier von Thierceville, redigiert am 22. März
1789
Quelle: CahiersGisors. 5. 162 f. (Anfang.)
Da die einzigartige Güte des Monarchen, der uns
regiert, jeder Gemeinde seines Reiches erlaubt, ihm ihre Klagen und Beschwerden
vorzulegen und zur Kenntnis zu bringen, nehmen die Bewohner der Pfarre von
Thierceville sich die Freiheit, ihm die ihrigen mit dem tiefsten Respekt
mitzuteilen, um seinen Befehlen zu entsprechen und zu gehorchen und um
4 Vgl. Nr. 12, Anm. 4.
5 rossrseme,
das Gewohnheitsrecht, das im rourssnsier,
der Sammlung von Rechtsvorschriften für eine Stadt oder eine
Grundherrschaft, bewahrt wurde; die roserumiers datierten häufig schon aus dem
Mittelalter und wurden im Lauf der Zeit nach Bedarf ergänzt, woraus sich eine
verwirrende Vielfalt jeweils unterschiedlicher Vorschriften ergab.
56 Aus
den Cahiers de dokances
bei den Versammlungen vertreten zu sein, die
anläßlich der Abhaltung der Generalstände stattfinden werden. Da wohlausgefeilte
lange Reden unter den gegebenen Umständen nutzlos scheinen, soll ein Wort zu
jedem Punkt genügen, und sie werden sogar nur von den wichtigsten Dingen sprechen.
1. Die
Bedürfnisse des Staates beschäftigen Ihre Majestät vor allen Dingen und müssen
daher auch ihre Untertanen beschäftigen. Nun besteht das Mittel, das Kapital
des Königs zu vermehren, darin, daß man die Kosten für die Erhebung der Abgaben
vermindert, eine einzige Steuer einführt, die man bezeichnen kann, wie man
will, und in jeder Stadt eine Kasse6 einrichtet. Dann könnten die
Steuereinnehmer aus den einzelnen Pfarren die erhobene Summe in die nächste
Stadt bringen; diese gäbe die Erträge des Bezirks an eine andere Stadt weiter,
die näher bei Paris läge, so daß das Geld ohne Kosten zum König gelangte, außer
für die berittene Polizei, die den Transport zu begleiten hätte, so wie ein
Fluß auf seinem Weg hundert andere aufnimmt und alles Wasser ins Meer leitet.7
2. Unter
dieser Voraussetzung, und wenn jeder einzelne entsprechend seinem Vermögen,
entsprechend der Miete, die er zahlt oder einnimmt, und entsprechend seinem Gewerbe
Steuern zahlt (denn diese dreifache Unterscheidung muß man machen), kann man
die Bannrechte z. B. für die Benutzung der Kelter, der Backöfen, Mühlen und an-
6 Ungewöhnliche Graphie quesse für caisse; vgl.
auch im letzten Satz auxparties lais~es für
1~s~es, und verschiedene syntaktische
Lnkohärenzen (in der Präambel:
estres pr~sentä;
in ~ 1. Im cavaliers de mar~chauss~e accompagneroit I‘argent, u. a.). Das deutet darauf hin, daß der wohl von
einem Juristen formulierte Text (vgl. den umständlichen Kanzleistil der
Präambel, mit vielen Doppelformeln) möglicherweise einem ungeübten Schreiber
diktiert wurde.
7 Die königliche Verwaltung nahm nur die direkten
Steuern selbst ein, die Rechte an den indirekten Steuern waren an die Ferme
G&s€rale verpachtet, ein Konsortium aus Financiers, das im voraus eine
Pauschalsumme an den Staat zahlte und die Steuern dann auf eigene Rechnung
erhob; der hier gemachte Reformvorschlag zielt auf mehr Durchsichtigkeit des
Systems.
Aus den Cahiers
de dokances 57
dere8 abschaffen, die die Allgemeinheit
sehr belasten und deren Nachteile hinreichend bekannt sind.
Die Zehnten9 können als Geldabgabe
geleistet werden, denn man kann sie nicht ohne Ungerechtigkeit abschaffen; man
muß den Zins zahlen oder das Land zurückgeben, denn es besteht ein großer
Unterschied zwischen solchen Abgaben und den Bannrechten.
3. Die
Jagden müssen beibehalten werden, aber niemand soll eine Geldstrafe zahlen
müssen, weil er ein Kaninchen mit einem Stock erschlagen hat. Dagegen wäre es
ein Fehler, den Gebrauch von Waffen zu erlauben, es gibt schon zu viele, hier
wären sogar Beschränkungen angebracht. Wenn sich das Wild zu sehr vermehrt,
sollen die Grundherren eine Strafe zahlen sowie die Prozeßkosten und
Schadenersatz an die Betroffenen. [. .
c) Aus dem Cahier der Lastenträger von Marseille,
redigiert am 22. März 1789
Bei
der Versammlung der Zunft der Lastenträger waren nicht weniger als 650 Wahlberechtigte
anwesend. Ihr Heft gliedert sich in Forderungen, die sie als Franzosen erheben
und die die Organisation des Staates allgemein betreffen, Forderungen der
Bürger von Marseille und zuletzt spezifische Forderungen der Lasten träger.
Quelle.
CahiersMarseille. 5. 226
f. (Auszug.)
[. . .1 Als Lastenträger haben sie wenig zu
fordern, weil ihre Zunftordnung, die sie genau beachten und die von der Justiz
in angemessener Weise bewahrt wird, ihnen fast nichts zu
Das Recht, solche Einrichtungen zu betreiben, war
allein dem Grundherren vorbehalten; er konnte folglich auch die
Benutzungsgebühren mehr oder weniger willkürlich festsetzen.
9 champarts,
Abgaben in Naturalien für die Uberlassung des von den Bauern
bewirtschafteten Grundes.
58 Aus
den Cahiers de dokances
wünschen übrig läßt. Sie verlangen nur eine Sache,
die zwar nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Generalstände sein kann;
trotzdem liegt es in ihrem vitalen Interesse und auch im allgemeinen Interesse
des Handels und der ganzen Stadt, daß diese Tatsache bekannt wird und daß die
Polizei ihr Rechnung trägt.
Bekanntlich gibt es in Marseille eine
beträchtliche Zahl von Leuten, die Lasten tragen und die robeirolst‘ heißen. Sie sind fast alle Fremde und ohne
festen Wohnsitz, und bisher haben sie sich immer an den Straßenecken
aufgestellt. Noch nie hatten sie sich Plätze am Zaun des Hafens gesucht, wo
sich die Mitglieder der Korporation der Lastenträger aufhalten. Heute mischen
sie sich unter diese, werden manchmal für <organisierte) Lastenträger
gehalten, und diese Irrtümer haben sich schon oft als verhängnisvoll erwiesen.
Die strenge und genaue Zunftordnung der Lastenträger ist bekannt; man weiß, wie
notwendig sie in einer Stadt ist, wo die Geschäftsleute ihnen die Schlüssel
ihrer Lager anvertrauen, die äußerst kostbare Waren enthalten. Wenn sich nun
die robeirols am Hafen unter sie
mengen und dadurch Mißverständnisse provozieren können, gibt es keine
Sicherheit mehr für die Güter der Händler, und das Mißtrauen wird sich
notwendigerweise auch auf die <organisierten> Lastenträger ausdehnen, die
von sich zu behaupten wagen, daß sie bisher ein völlig verdientes Vertrauen
genossen haben.
Es sollte folglich den robeirols untersagt werden, sich am Hafen aufzustellen. Die ganze
übrige Stadt stünde ihnen offen, und sie dürften sich über ein so
eingeschränktes Verbot kaum beklagen können. Man kann es wirklich nicht als
Angriff auf die <Gewerbe-) Freiheit betrachten, angesichts des großen
Interesses des Handels und der Eigentümer <an dieser Lösung> und wenn man
andererseits berücksichtigt, daß die robeirols
fast alle Fremde sind und daß die wenigen,
~‚ Lastenträger, die nicht Angehörige der Zunft
sind.
Aus den Cahiers
de dokances 59
die aus Marseille stammen, wegen Veruntreuungen
aus der Zunft der Lastenträger davongejagt worden sind.
Die Lastenträger ersuchen die Versammlung des
Dritten Standes dringend, diese verschiedenen Beschwerdegründe in Betracht zu
ziehen. Sie müssen nicht bezeugen, daß sie ihren König, ihr Vaterland und ihre
Mitbürger lieben, daß ihnen die wertvollen Interessen des Eigentums, des
Handels und Gewerbes am Herzen liegen und daß sie schließlich jederzeit bereit
sind, ihre bescheidenen Mittel, ihre Kräfte und ihr Leben für die Verteidigung
des Staates und ihrer Heimatstadt zu opfern. Sie möchten glauben, daß ihre
Gefühle und Prinzipien hinreichend bekannt sind: Es sind die Gefühle und Prinzipien
aller treuen Untertanen, aller guten Bürger und aller anständigen Menschen. [.
.
d) Aus dem Cahier der Priester von Notre-Dame des
Accoules, redigiert am 27. März 1789
Zur
Kirche Notre-Dame des Accoules in Marseille gehörten einerseits sieben
Kanoniker (die über beachtliche Einkünfte verfügten), andererseits drei Vikare
und zehn Priester ohne Pfründe. Die beiden Gruppen redigierten getrennte Beschwerdehefte;
wir geben den Anfang des zweiten Heftes wieder.
Quelle: CahiersMarseille. 5. 350.
Die Klasse der Vikare und Pfarrgeistlichen ohne
Pfründe ist stets nützlich gewesen, hat aber nie über ein angemessenes
Einkommen verfügt. Diese Situation, in der sie sich allgemein in ganz
Frankreich befindet, ist in Marseille noch empörender und eine besonders
schwere Beleidigung für die Würde des Priestertums.
In den Stifts- und Pfarrkirchen dieser Stadt
beziehen die Vikare nur ein Gehalt von 400 Livrest1, und die übrigen
Prie11 Natürlich das Jahresgehalt.
60 Aus
den Cahiers de dokances
ster erhalten entweder eine feste Summe oder
werden nach ihren Verrichtungen bezahlt12.
Es ist offenkundig, daß diese verschiedenen
Honorare angesichts der hiesigen Lebensmittelpreise nicht einmal für die
elementarsten Bedürfnisse ausreichen. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse und
der für einen Geistlichen angemessene Lebensstil fordern somit eine Erhöhung
auf einen angemessenen, dem Priesterstand eher entsprechenden Betrag.
Ist es zu glauben, daß diese so gering bezahlte
Klasse der Schätzung der dt~cimes‘3 unterworfen
wurde? Ist diese Steuer, die sich nicht immer nach den persönlichen Einkünften
bemißt, nicht ungerecht? Reiche Pfründenhalter sollen diese Abgabe für den
König proportional unter sich aufteilen; sie tun damit nur ihre Pflicht
gegenüber dem Fürsten, der sie erhält, und gegenüber Frankreich, das sie nährt.
14
12 un
num&aire,fixe ou rasuel; der Sinn ist nicht ganz klar, numttraire bedeutet
eigentlich ~Münzgeld~~. Gemeint ist vielleicht, daß sie ihre Bezahlung bar auf
die {land erhalten, entweder eine feste Summe oder das, was bei den
Nebeneinkünften der Pfarrkirche (Gebühren für Taufen, Beerdigungen, Hochzeiten
usw.) ~usammenkommt.
13 Die Steuer, die der König vom Klerus erhob.
14 Angesichts dieser Beschwerden erstaunt es
nicht, daß der niedere Klerus sich in der Versammlung der Generalstände sehr
schnell mit dem Dritten Stand vereinigte.
6
Mme de Staöl über die Eröffnung der
Generalstände (5. Mai 1789)
Anne-Louise-Germaine
de Staöl-Holstein (1766—1817) erlebte als Tochter des Finanzministers Necker
die Anfänge der Revolution aus nächster Nähe mit. Unter der Herrschaft
Napokons, dem sie ablehnend gegenüberstand, verbrachte sie viele Jahre im Ausland;
mit De l‘Allemagne (1810) machte sie die Franzosen auf die
deutsche Literatur und Kunst aufmerksam. Ihre Romane (Delphine, 1802; Corinne, 1807) trugen genauso zu ihrem Ruhm bei wie Liebesaffären z. B. mit Benjamin
Constant. Die Consid&-ations sur la Revolution fran~aise erschienen postum 1818; August Wilhelm
Schlegel, der die deutsche Ubersetzung besorgte, war ein enger Freund und
literarischer Berater der Autorin gewesen.
Quelle:
Sta~lCons. 5. 139—142. Ubers.: Bd. 1. 5.
190—196. (Revidiert.)
Eröffnung der Generalstände am 5. Mai 1789
Ich werde niemals den Augenblick vergessen, in dem
sich die zwölfhundert Deputierten von Frankreich in feierlichem Zug zur Kirche
begaben, um die Messe zu hören, am Tag vor der Eröffnung der Generalstände. Es
war ein ganz neues, beeindruckendes Schauspiel für die Franzosen; alle
Einwohner der Stadt Versailles, alle Neugierigen aus Paris versammelten sich,
um es zu betrachten. Diese neue Macht im Staat, deren Wesen und Stärke man noch
nicht kannte, setzte den größten Teil derjenigen in Erstaunen, die über die
Rechte der Nationen nicht nachgedacht hatten.
Der hohe Klerus hatte einen Teil seines Ansehens
verloren,